Bundesrat billigt neue Arbeitszeitregelungen für Lastwagenfahrer – EG-Fahrpersonalrichtlinie wird vollständig in deutsches Recht umgesetzt
[photopress:PAINT588.jpg,full,alignleft]Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.
Mit Artikel 5 des vom Deutschen Bundestag bereits am 1. Juni 2006 beschlossenen Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal
im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird damit vollständig in deutsches Recht umgesetzt.
Das Arbeitszeitgesetz entspricht im wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a „Beschäftigung im Straßentransport“ in das Gesetz eingefügt werden. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass
Bereitschaftszeiten – dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten – nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Diese Regelungen werden in das deutsche Recht übernommen. Damit bleibt die in Deutschland in der Praxis bisher bestehende und
zulässige Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung weiterhin erhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen werden die Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten. Geregelt wird auch die
Verpflichtung des Arbeitgebers, vom Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht der Beschäftigen, die Angaben schriftlich vorzulegen.
Die neuen Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder des Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ausführen. Erfasst werden damit im wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.
Das Gesetz wird voraussichtlich im August verkündet. Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz treten dann am 1. September 2006 in Kraft.